Vereinbarung über den Schutz von Know-How und Qualitätssicherung
Soweit in einem zwischen uns geschlossenen Vertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten die folgenden Vereinbarungen zum Know-how-Schutz und zur Qualitätssicherung der Gruppe WEH.
1. Wir behalten grundsätzlich alle Rechte, insbesondere die Nutzungs- und Verwertungsrechte an allen Ergebnissen unserer Entwicklungsarbeit. Wenn wir Nutzungsrechte an diesen übertragen, was uns grundsätzlich frei steht, handelt es sich grundsätzlich nur um einmalige, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Nutzungsrechte, die auf die Dauer unseres Vertragsverhältnisses beschränkt sind. Wir sind prinzipiell nicht verpflichtet, Patentrechte in bestehende Forschungs- und Entwicklungsaufträge einzubringen. Der Informationsfluss vom Kunden zu uns im Rahmen der Entwicklungsaufträge begründet grundsätzlich kein gemeinsames Urheberrecht an Entwicklungsergebnissen. Sie erhalten lediglich eine einmalige, nicht übertragbare und kostenpflichtige Lizenz, die es Ihnen erlaubt, unsere Produkte selbst herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn wir nicht bereit oder nicht in der Lage sind, Vertragsprodukte in wettbewerbsfähiger Qualität und Technologie in ausreichender Menge zu einem marktgerechten Preis zu liefern. Bei der Beurteilung, inwieweit der Preis marktgerecht ist, wird der zugrunde liegende Preis zum Zeitpunkt der letzten Rechnung zugrunde gelegt. Der Marktpreis ist auf der Grundlage dieser Berechnung unter Berücksichtigung der üblichen Preissteigerungen zu ermitteln. Die Lizenzgebühr beträgt 15 % des letzten Verkaufspreises.
2. Wir sind grundsätzlich berechtigt, Unterauftragnehmer einzusetzen. Prüfungsrechte bestehen grundsätzlich nur bei und im Rahmen einer gemeinsamen und gegenseitigen Vereinbarung. Wir werden uns jedoch einer sinnvollen und angemessenen Auditierung nicht verschließen, solange diese im üblichen Rahmen und in üblichen Zeitabständen erfolgt und nicht zu einer Offenlegung von Firmen-Know-how führt. Etwaige Informationspflichten in Bezug auf Produkte und Produktion verpflichten uns grundsätzlich nicht, WEH-spezifisches Know-how in Bezug auf Materialzusammensetzung, Legierungen und sonstiges firmeninternes Know-how offenzulegen.
3. Zu Änderungen an den Vertragsprodukten sind wir nur verpflichtet, wenn angemessene Mehrkosten akzeptiert werden. Vereinbarte Abnahmemengen, Bestellmengen und Preise sind grundsätzlich verbindlich. Alle Qualitätsstandards für unsere Produkte liegen bei Auftragserteilung vor. Zusätzliche Qualitätsanforderungen werden von uns nicht akzeptiert. Wenn Sie uns einen Mangel an einem Produkt anzeigen, haben wir grundsätzlich das Recht auf Überprüfung und Rücknahme der mangelhaften Sache sowie ein Recht auf Nachbesserung.
4. Eine Änderung unserer Aktionärsstruktur, der Eigentumsverhältnisse, der Unternehmensführung oder eine Änderung des Gesellschaftskapitals haben keine Auswirkungen auf unser Vertragsverhältnis und berechtigen Sie nicht zur Kündigung des Vertrages. Alle Informationen im Rahmen der Geschäftsbeziehung sind vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
5. Unsere Betriebshaftpflichtversicherung hat einen üblichen Rahmen, den wir Ihnen jederzeit gerne zeigen. Es besteht kein Anspruch auf eine weitere Vereinbarung einer Betriebshaftpflichtversicherung. Wir sind verpflichtet, Ersatzteile für einen Zeitraum von 10 Jahren zu liefern. Unsere Ersatzteillieferungen erfolgen zu marktgerechten Preisen. Gewährleistungsansprüche und Haftungsansprüche bestehen grundsätzlich nur nach deutschem Recht. Allgemeine Gewährleistungsansprüche und / oder Schadensersatzansprüche und / oder eine generelle Vereinbarung zur Beteiligung an Garantie-, Kulanz- oder sonstigen Gewährleistungs- und Wartungskosten, die über diese Garantie hinausgehen, erkennen wir grundsätzlich nicht an. Als Gerichtsstand akzeptieren wir nur ein deutsches zuständiges Gericht.

































