Allgemeine Verpackungsrichtlinie

Date: 04.07.2023

1. Geltungsbereich

  1. Diese allgemeine Verpackungsrichtlinie (nachfolgend Verpackungsrichtlinie genannt) gilt für Waren, die an die WEH GmbH Verbindungstechnik, die WEH GmbH Gas Technology oder an die WEH Anlagen GmbH & Co. KG (alle nachfolgend WEH genannt) und deren unter Ziffer 2.9 genannten Standorte geliefert werden. Sie wird verbindlicher Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen dem Lieferanten und WEH. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Verpackungsrichtlinien des Lieferanten gelten nur insoweit, als dass WEH ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
  2. Diese Verpackungsrichtlinie regelt die Anforderungen an die Verpackung und den Umgang mit den zu verpackenden und liefernden Waren. Ziel ist es, die Ware vom Lieferanten ohne Hindernisse, unversehrt und ohne Qualitätsverlust entgegenzunehmen, einen reibungslosen Prozessablauf zu ermöglichen sowie eine langfristige Lieferantenbeziehung aufzubauen.
  3. Diese Verpackungsrichtlinie wird durch spezifisch vereinbarte Verpackungsanweisungen ergänzt, sofern der Lieferant solche erhalten oder gemeinsam mit WEH definiert hat.
  4. Der Lieferant verpflichtet sich, in regelmäßigen Abständen nach Änderungen dieser Verpackungsrichtlinie zu sehen. Die aktuelle Version steht unter www.weh.de/allgemeine-verpackungsrichtlinie zur Verfügung.

2. Glossar

  1. Verpackung
    Verpackung ist die Gesamtheit der von der Wirtschaft eingesetzten Mittel und Verfahren zur Erfüllung der Verpackungsaufgabe (DIN 55405). Im engeren Sinn ist Verpackung der Oberbegriff für die Gesamtheit der Packmittel und Packhilfsmittel.
  2. Packgut
    Die Ware, die verpackt wird, wird als Packgut bezeichnet.
  3. Packmittel
    Packmittel ist die Bezeichnung für das Behältnis, in dem das Packgut (die Ware) verpackt wird. Es werden beispielsweise folgende Packmittel unterschieden: Beutel, Blister, Kartonagen, Kisten, Schachteln, Schrumpfhauben, usw.
  4. PackhilfsmittelPackhilfsmittel sind Materialien, die die Festigkeit der Packmittel erhöhen oder erst möglich machen, wie z. B. Nägel, Klebebänder, Klammern und Umreifungen, die den Zusammenhalt von Kisten und Schachteln gewährleisten. Ebenfalls zu den Packhilfsmitteln gehören Label, wie z. B. Etiketten, Kennzeichnungsmittel (z. B. Warnzettel), Trockenmittel, Sicherungsmittel (z. B. Plombe, Siegel) oder Polstermittel (Eckpolster, Luftkissen, Schaumstoffeinlagen, usw.).
  5. Ladungsträger
    Ladungsträger ist nach DIN 30781 ein tragendes Mittel zur Zusammenfassung von Gütern zu einer Ladeeinheit. Als Synonym zum Begriff wird häufig der Begriff des Ladehilfsmittels verwendet. Dieser ist jedoch weiter gefasst. Ladungsträger sind lediglich tragende Ladehilfsmittel, welche das Ladegut ausschließlich von unten unterstützt. Bekanntestes Beispiel ist die Flachpalette, bspw. in Form der Europoolpalette.
  6. Kolli
    Kolli ist der Plural von Kollo. Der Begriff kommt aus dem Italienischen und bedeutet Frachtstück, Frachteinheit (Kiste, Behälter, usw.), Packstück. Weiterhin bezeichnet er eine Zusammenfassung von Artikeleinheiten (verkaufsbezogen im Sinne von Verkaufseinheit).
  7. Packstück
    Eine Versandeinheit kann in mehrere Packstücke unterteilt sein. Wichtig ist, dass eine Identifizierung und numerische Zusammenfassung aller Packstücke pro Versandauftrag möglich ist.
  8. Verpackungseinheit
    Verpackungseinheit ist die Zusammenfassung mehrerer Verkaufseinheiten (meist aus Handhabungsgründen).
  9. WEH Lieferstandorte
    Die folgenden WEH Adressen sind als Empfängerstandorte für gelieferte Waren anzusehen:


    Josef-Henle-Straße 1
    89257 Illertissen
    Deutschland

    Josef-Henle-Straße 15
    89257 Illertissen
    Deutschland

    Josef-Henle-Straße 20
    89257 Illertissen
    Deutschland

  10. WEH Ansprechpartner
    Team Purchasing
    E-Mail: purchasing@weh.com
    Phone: +49 (0) 7303 9609 – 0
    Fax: +49 (0) 7303 9609 – 9928

3. Vorgaben zur Verpackung & Anlieferung

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, seine Verpackungen nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie den aktuellen technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Standards auszuwählen und zu verwenden. Insbesondere müssen die Verpackungen und Ladungsträger stets geeignet sein, die gelieferte Ware während des Transports und der Lagerung zu schützen. Es darf von den Verpackungen und Ladungsträgern selbst sowie von der Ware keine Gefahr (z.B. durch Gefahrstoffe, hervorstehende Gegenstände, etc.) insbesondere weder für die Ware selbst noch für die Personen, die in Berührung mit der Verpackung, dem Ladungsträger und/ oder der Ware kommen, ausgehen. Um Abfall zu vermeiden und umweltbewusst zu handeln, darf die Verpackung nur so dimensioniert und hergestellt werden, wie es zum Schutz der jeweiligen Ware erforderlich ist.
  2. Allgemeine Anforderungen an die Verpackung und den Ladungsträger sind insbesondere:

    1. Die Verpackung und der Ladungsträger sind vom Lieferanten so auszuwählen und einzusetzen, dass die verpackte Ware ohne Qualitätsverlust, Beschädigungen und frei von Verschmutzungen verpackt, transportiert und gelagert werden kann.
    2. Die Verpackung und der Ladungsträger sowie die Materialien für deren Herstellung müssen mindestens den gesetzlichen Bestimmungen der jeweiligen Länder entsprechen, in welchen die Verpackung und/ oder der Ladungsträger hergestellt sowie zur Lieferung und Lagerung der Ware verwendet werden.
    3. Es dürfen keine defekten und/ oder beschädigten Verpackungen und Ladungsträger verwendet werden, insbesondere dann nicht, wenn dadurch die Unversehrtheit und/ oder Qualität der damit verpackten Ware gefährdet wird.
    4. Die Verpackung soll Mitarbeiter und Personen sowie deren Güter vor potentiellen Gefahren schützen, die von den verpackten Waren ausgehen können. Von der Verpackung und/ oder dem Ladungsträger selbst dürfen auch keine Gefahren für Mitarbeiter oder sonstige Personen sowie deren Güter ausgehen.
    5. Die Handhabung der verpackten Ware muss einfach möglich sein, insbesondere das Öffnen und Schließen der jeweiligen Verpackungen sowie deren Lagerung muss ohne großen Aufwand und zeitaufwendige Zwischenschritte möglich sein. Die nachfolgenden Abbildungen veranschaulichen ein Beispiel einer einfachen Anordnung und Sicherung der Packstücke und/ oder Verpackungseinheiten auf einem Ladungsträger, die eine einfache Handhabung ermöglicht:

       
      Abbildung 1 & Abbildung 2
    6. Die verpackte Ware muss vor Beschädigungen durch Reiben oder Verrutschen innerhalb der Verpackung und auf dem Ladungsträger, insbesondere beim Transport, geschützt werden.
    7. Hierbei ist zu beachten, dass bei der Verwendung von Bändern ein Palettendeckel oder Kantenschutz zu benutzen ist.
    8. Für die Lieferung von Mischpaletten (Sammelladeeinheit) bedarf es einer vorherigen Zustimmung in Textform von WEH. Ihre Kontaktperson entnehmen Sie aus Ziffer 2.10. In jedem Fall muss eine Mischpalette als solche gekennzeichnet sein.
    9. Die Packstücke und/ oder Verpackungseinheiten sind zentral auf dem Ladungsträger zu positionieren. Das Gewicht der Packstücke und/ oder Verpackungseinheiten muss gleichmäßig verteilt werden. Schwere Packstücke und/ oder Verpackungseinheiten sind unten anzubringen. Es ist ebenso darauf zu achten, dass die zulässige, maximale Traglast einer Verpackung und eines Ladungsträgers nicht überschritten wird.
    10. Das Gewicht jedes manuell gehandhabten Packstücks darf maximal 15 kg betragen. Bei speziellen Anforderungen können abweichende Vereinbarungen mit WEH im Vorfeld der jeweiligen Warenlieferung in Textform getroffen werden.
    11. Das maximale Packungsvolumen des jeweiligen Packstücks sowie des Ladungsträgers muss – unter Berücksichtigung des Schutzes der jeweiligen Ware – ausgenutzt werden, um Transport-, Verpackungs- und Lagerungskosten zu senken.
    12. Packstücke dürfen keine hervor- und/ oder abstehenden Kennzeichnungen, Etiketten oder Bänder haben, um potentielle Gefährdungen von Mitarbeitern, Personen und sonstigen Gütern zu vermeiden. Die Verpackungen müssen die erforderliche Stabilität aufweisen. Hierfür müssen die Verpackungen - insbesondere deren Verschluss (Deckel) - korrekt bzw. entsprechend der vorgegebenen Falzen gefaltet und/ oder verklebt sein. Wenn erforderlich, sind zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen (z.B. die Verwendung bestimmter Packhilfsmittel), um die Stabilität der Verpackung sicherzustellen.
    13. Für die Kennzeichnung der Verpackung gelten insbesondere die allgemeinen Anforderungen gemäß DIN EN ISO 780: Verpackung – Versandverpackung – Graphische Symbole für die Handhabung und Lagerung von Packstücken („DIN EN ISO 780“) und/ oder DIN 55402-2: Verpackung – Markierung für den Versand von Packstücken – Teil 2: Richtlinie für Exportverpackung („DIN 55402-2“).
    14. Bei Ware mit besonderer Handhabung (z.B. Ware, die anfällig gegen Feuchtigkeit, Sonneneinstrahlung, etc. sind und/ oder leicht zerbrechlich sind wie z.B. Glas) sind für die Kennzeichnung die international gültigen Symbole anzubringen. Hierzu gelten auch insbesondere die Anforderungen gemäß DIN 55402-2 und/ oder DIN EN ISO 780.
    15. Leicht zerstörbare Ware und/ oder sensible Ware ist entsprechend zu polstern und besonders zu sichern, um die Unversehrtheit der Ware sicherzustellen sowie Qualitätsverlust zu vermeiden.
    16. Bei Ware, die durch elektrostatische Entladung (Electrostatic discharge - ESD) beschädigt werden kann (Electrostatic discharge sensitive devices -ESDS Ware), muss der Lieferant die relevanten Anforderungen an eine ESD-Schutzverpackung gemäß DIN EN 61340-5-1: Elektrostatik Teil 5-1: Schutz von elektronischen Bauelementen gegen elektrostatische Phänomene – Allgemeine Anforderungen („DIN EN 61340-5-1“) und DIN EN 61340-5-3: Elektrostatik Teil 5-3: Schutz von elektronischen Bauelementen gegen elektrostatische Phänomene – Eigenschaften und Anforderungen für die Klassifizierung von Verpackungen, welche für Bauelemente verwendet werden, die gegen elektrostatische Entladungen empfindlich sind („DIN EN 61340-5-3“) einhalten. An die ESD-Schutzverpackungen sind insbesondere entsprechende ESD-Klassifizierungssymbole gemäß DIN EN 61340-5-1 und/ oder DIN EN 61340-5-3 anzubringen.
    17. Ware, welche durch Korrosion beschädigt werden kann, muss durch entsprechende Maßnahmen besonders vor Korrosionsschäden geschützt werden. Dies ist insbesondere bei Seetransporten zu beachten.
    18. Der Lieferant hat mindestens die für die Kennzeichnung und den Transport von Gefahrgut anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen in den einschlägigen Ländern stets einzuhalten. Insbesondere müssen bei Gefahrgut die entsprechenden Warnsymbole durch den Lieferanten stets gut sichtbar und haltbar auf der Verpackung des Gefahrguts angebracht werden.
    19. Grundsätzlich muss die Rückverfolgbarkeit von Waren sichergestellt werden. Insbesondere muss diese bei Waren gewährleistet werden, die in WEH Produkten eingesetzt werden (z.B.: Normteile, Funktionsbauteile aus Kunststoff wie Dichtungen, Stütz- und Gleitringe aber auch Gehäusebauteile aus Kunststoff), deren Material durch ein 3.1 Zeugnis nachgewiesen werden muss und/ oder die von WEH dem Lieferanten chargenrein bzw. mit einer entsprechenden Chargenzuordnung übergeben werden. Diese Waren sind chargenrein zu verpacken. Bei Lieferungen, bei denen sich mehrere Chargen eines Artikels in einem Lieferlos befinden, sind die Chargen getrennt zu verpacken.
  3. Vorschläge zur Auslegung und Verbesserung der Verpackung und/ oder der Ladungsträger durch den Lieferanten sind stets gefordert. Der Lieferant wählt die Verpackung und den Ladungsträger stets nach der aktuellen Best Practice in der Verpackungsbranche aus.
  4. Die Ware ist uns, soweit nichts anderes vereinbart ist, einschließlich Verpackung sowie Ladungsträger und ohne Nebenkosten, frei an die von uns angegebene(n) Lieferanschrift(en) anzuliefern. Die Lieferanschrift(en) und die Anlieferzeiten sind den jeweils aktuellen Bestellungen zu entnehmen.
  5. Der Lieferant ist verpflichtet, die Rückverfolgbarkeit der von ihm gelieferten Ware sicherzustellen.
  6. Der Lieferant verpflichtet sich, gebrauchte, restentleerte Verpackungen und Ladungsträger gemäß dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG) am Lieferort zurückzunehmen und anfallende Rücknahmekosten zu tragen. Im Rahmen wiederkehrender Belieferungen kann die Rücknahme auch bei einer der nächsten Anlieferungen erfolgen. Eine abweichende Vereinbarung über den Rücknahmeort und etwaige anfallende Rücknahmekosten hiervon kann mit WEH im Vorfeld der jeweiligen Warenlieferung getroffen werden.

4. Lieferschein und Kennzeichnung

  1. Zur Annahme der Ware ist die Vorlage eines Lieferscheins nach den Vorgaben der DIN 4991: Geschäftsvordrucke - Rahmenmuster für Handelspapiere - Anfrage, Angebot, Bestellung/Bestelländerung, Bestellantwort, Lieferschein und Rechnung erforderlich, der die Lieferung eindeutig beschreibt. Dieser Lieferschein ist für jede Lieferung verpflichtend. Sammellieferscheine für Packstücke, die in der Lieferung enthalten sind, sind gestattet.
  2. Die Lieferscheine zu der jeweiligen Sendung sind:

    - bei Versand über Paketdienst in entsprechenden Hüllen sicher, außen an den zugehörigen Packstücken anzubringen oder
    - bei Versand über Spedition in entsprechenden Hüllen sicher, außen an der Sendung anzubringen.

    Auf den Lieferscheinen ist mindestens anzugeben:

    - Bestellnummer und -datum, auf die sich der Lieferschein bezieht,
    - Bestellposition,
    - Lieferscheinnummer und -datum,
    - Name und Adresse des Absenders und
    - Name und Adresse des Empfängers,

    sowie ergänzend je nach Lieferschein-Position:

    - Netto-Gewicht der gelieferten Menge in Kilogramm,
    - Anzahl der Verpackungseinheiten bzw. Packstücke, falls die Lieferscheinposition aus mehreren Verpackungseinheiten bzw. Packstücken besteht und
    - die unter Ziffer 4.3 und 4.5 beschriebenen Angaben.
  3. Jedes Packstück und jede Verpackungseinheit muss mindestens mit folgenden Informationen von außen sichtbar und haltbar gekennzeichnet werden:

    - Lieferscheinnummer,
    - Bestell- und/ oder Auftragsnummer von WEH,
    - Bezeichnung der Ware,
    - Artikelnummer und/ oder Zeichnungsnummer von WEH,
    - Lieferantenartikelnummer,
    - Chargennummer von WEH bei entsprechender Vereinbarung,
    - Chargennummer des Lieferanten,
    - Verfalls- und/ oder Produktionsdatum der Ware,
    - Projektbezeichnung von WEH bei entsprechender Vereinbarung,
    - Anzahl der Ware innerhalb eines Packstücks,,
    - Anzahl der Packstücke innerhalb einer Verpackungseinheit und
    - Mengeneinheit.
  4. Durch die Kennzeichnung der Packstücke/ Verpackungseinheiten muss eine eindeutige Zuordnung der Ware ermöglicht werden. Hierbei dürfen keine verschiedenen Teile in die gleiche Verpackung ohne eine offensichtliche und eindeutige Trennung verpackt und geliefert werden.
  5. Für Lieferanten, die einen Ladungsträger von WEH zur Verfügung gestellt bekommen, können abweichende von diesen unter Ziffer 4.3 genannten Kennzeichnungsvorgaben für die Packstücke/ Verpackungseinheiten gelten, sofern mit WEH im Vorfeld der jeweiligen Warenlieferung vereinbart. Falls dies zutrifft, werden diese in spezifischen Verpackungsanweisungen beschrieben. Diese Verpackungsanweisungen wird WEH dem Lieferanten vor Auslieferung der Ware zur Verfügung stellen.
  6. Die Anbringungs- und Kennzeichnungsanforderungen nach Ziffer 4.1 bis 4.4 dieser Verpackungsrichtlinie gelten auch dann als erfüllt, wenn diese nach VDA 4994 Global Transport Label Version 1.1 gehandhabt werden. Die zusätzliche Anforderung an die Angabe einer Bestell- und/ oder Auftragsnummer von WEH nach Ziffer 4.3 bleibt weiterhin bestehen.

 

5. Abweichungen

Die in dieser Verpackungsrichtlinie beschriebenen Vorgaben und Anforderungen gelten verbindlich für jede Lieferung. Abweichungen hiervon sind mit WEH im Vorfeld der jeweiligen Warenlieferung in Textform zu vereinbaren.
WEH darf Stichproben zur Einhaltung dieser Verpackungsrichtlinie durchführen. Bei festgestellten Abweichungen ohne entsprechende vorherige Vereinbarung erhält der Lieferant eine schriftliche oder mündliche Reklamation durch WEH. Damit wird der Lieferant aufgefordert, adäquate Korrekturmaßnahmen herauszuarbeiten, diese WEH unverzüglich mitzuteilen und nach Freigabe durch WEH unverzüglich umzusetzen.Bei festgestellten, nicht vereinbarten Abweichungen von den Anforderungen dieser Verpackungsrichtlinie behält sich WEH auch das Recht vor, die Warenannahme gänzlich zu verweigern. Die Kosten für den Mehraufwand aufgrund Missachtung dieser Verpackungsrichtlinie trägt der Lieferant.

6. Haftung

Der Lieferant ist verpflichtet, einen angemessenen Versicherungsschutz im Hinblick auf seine Sekundärverpflichtungen sicherzustellen. Auf Verlangen hat der Lieferant WEH den Versicherungsschutz nachzuweisen.

7. Schlussbestimmungen

Ergänzend gelten die Einkaufsbedingungen von WEH (abrufbar unter: www.weh.de/einkaufsbedingungen). Auf Nachfrage wird WEH Ihnen diese auch gerne zukommen lassen.